Kassensicherungsverordnung (KassenSichV): Status zur TSE Nachrüstung für Ladenwaagen

05.12.2019

Zum 1.1.2020 kommen auf Händler oder Gastronomen einige wichtige Änderungen zu.

Pflicht zur Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Die Kassensicherungsverordnung legt in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) fest, dass elektro­nische Kassensysteme, zu denen auch bondruckende Ladenwaagen gehören, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen sind.

Vielleicht haben Sie der Presse entnommen, dass bis zum heutigen Tage noch keine TSE eine endgültige Zertifizierung erhalten hat.

Unsere Lieferanten von bondruckenden Ladenwaagen CAS, digi, Ohaus und Soehnle Professional haben unterschiedliche Zeitpläne, was die Bereitstellung von Modellen mit TSE und von Aufrüstmöglichkeiten angeht.

  • Ohaus hat uns mitgeteilt, dass im Dezember ein Feldtest mit den Sicherheitseinrichtungen erfolgt und Aufrüstkits vorbehaltlich der endgültigen Zertifizierung Ende Januar / Anfang Februar zur Verfügung stehen werden.

  • CAS, DIGI und Soehnle Professional konntem uns auf Anfrage noch nicht mitteilen, wann es eine Möglichkeit zur Nachrüstung der TSE geben wird.

Am 6. November gab das Bundesministerium der Finanzen zunächst Entwarnung. Bis zum 30. September 2020 wurde eine so genannte Nichtbeanstandungsregelung getroffen.

Was bedeutet das konkret für Sie als Besitzer einer bondruckenden Waage mit Fiskalspeicher?

Mindestens bis zum 30. September 2020 können Sie diese Waage mit dem Fiskalspeicher weiter verwenden.

Sollten die Hersteller zu diesem Zeitpunkt eine Nachrüstung anbieten, so können Sie die Waage nur dann weiter benutzen, wenn eine Nachrüstung durchgeführt wurde.

Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachrüstlösung seitens des Herstellers zur Verfügung stehen, so können Sie Ihre Waage mit Fiskalspeicher in einer Übergangsregelung so lange verwenden, bis diese bereit steht, längstens bis zum 31.12.2022.

Und wenn ich zum Jahreswechsel eine weitere Waage benötige?

Wichtig: Die Übergangsregelung gilt nur für Waagen mit Fiskalspeicher, die vor dem 1. Januar 2020 erworben wurden.

Sollten Sie zum Jahreswechsel den Erwerb einer bondruckenden Ladenwaage planen, so prüfen Sie bitte, ob trotz der dann verkürzten Gültigkeit der Eichung ein Erwerb noch in 2019 für Sie sinnvoll ist.

Worauf Sie noch achten sollten:

Die Belegausgabepflicht zum 1.1.2020 ist von der Nichtbeanstandungsregelung nicht betroffen.
Diese Produkt-Information stellt keine steuerliche oder Rechtsberatung dar.
Für eine entsprechende Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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