Lifterwaagen haben ihren Anwendungsbereich vor allem in Einrichtungen der Altenpflege.
Lifterwaagen zur Bestimmung des Körpergewichtes bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung dürfen in Deutschland nach der Eichordnung nur in Betrieb genommen, verwendet oder bereit gehalten werden, wenn sie geeicht sind.
Für Lifterwaagen, die nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind, gilt die Eichung unbegrenzt, sofern keine Reparatur stattgefunden hat.