Die deutsche Eichordnung schreibt die Verwendung von geeichten Waagen vor bei Bestimmung des Gewichts
- für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs.
- zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolles oder einer anderen öffentlichen Abgabe, einer Vertrags- oder Kriminalstrafe oder eines Bußgeldes, eines Entgelts oder eines Zusatzentgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen.
- zur Bestimmung des Gewichts im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke.
- zur Bestimmung des Körpergewichts bei der Ausübung der Heilkunde aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung
- zur Bestimmung des Gewichts für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung des Gewichts bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien
- zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und zur Bestimmung des Preises nach dem Gewicht bei der Herstellung von Fertigpackungen